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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 2 U 166/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 535 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
14 O 506/98 LG Hannover
Verkündet am 19. April 2000
#######,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
- pp. -
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ####### und der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts ####### teilweise geändert.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen
der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1;
der Beklagte zu 2 die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte schriftliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, zu leisten.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren beträgt 132.888,88 DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 4. März 1998 verstorbenen ############## von den Beklagten die Entrichtung von Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von Juli 1996 bis März 1998 aus einem Mietverhältnis über das Ladenlokal (Eckladen) im Erdgeschoss des Hauses ################################### in #######.
Die durch den Kläger vertretene Erblasserin vermietete die vorbezeichneten Geschäftsräume mit schriftlichem Vertrag vom 24. April 1991 fest auf die Dauer von vier Jahren ab dem 1. Mai 1991 zum Betrieb eines Bekleidungsgeschäftes an die ##################### Handelsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter beide Beklagten sind. Der Beklagte zu 2 war zudem Geschäftsführer der GmbH. Das Mietverhältnis sollte sich gemäß § 3 Ziffer 3 um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es nicht von einem Vertragsteil unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt würde. Gemäß § 3 Ziffer 6 sollten die Vertragsparteien im April 1993 Verhandlungen über die Verlängerung der Mietzeit führen. Als Mietzins vereinbarten die Parteien einen monatlichen Betrag von 21.000 DM, der für die ersten beiden Mietmonate ermäßigt wurde. Die Nebenkosten sollten halbjährlich nachträglich nach Maßgabe der tatsächlichen Kosten erhoben werden. Vor Übernahme der Mieträume sollte eine Mietsicherheit durch Bankbürgschaft in Höhe von 50.000 DM gestellt werden. Den schriftlichen Mietvertrag unterzeichneten der Kläger für die Erblasserin und der Beklagte zu 2 für die GmbH.
§ 7 Nr. 4 des Mietvertrages enthält die maschinenschriftliche Vereinbarung:
"Die Gesellschafter der Mieterin, der Kaufmann ##############, #######, und der Kaufmann ##############, #######, haften für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrage neben der Mieterin als Gesamtschuldner."
Auf der letzten Seite des Mietvertrages unterzeichneten beide Beklagte unterhalb der Unterschriften der Mietvertragsparteien den dort befindlichen maschinenschriftlichen Passus:
"Für die Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 7 Nr. 4:"
Die vereinbarte Mietbürgschaft wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Am 10. August 1994 unterzeichneten der Kläger in Vollmacht der Erblasserin und der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der GmbH einen Nachtrag Nr. 1 zum Mietvertrag zwischen ############## und ##################### Handelsgesellschaft mbH, in der die vorgenannten Vertragsparteien das Mietverhältnis über den 1. Mai 1995 hinaus um weitere vier Jahre bis zum 30. April 1999 verlängerten, den zwischenzeitlich auf 22.659 DM zuzüglich Mehrwertsteuer monatlich erhöhten Mietzins bis zum 30. April 1995 festschrieben und vereinbarten, dass über die Höhe des ab 1. Mai 1995 geltenden Mietzinses auf der Grundlage des § 9 des Mietvertrages verhandelt werde, sobald der im Vertrag vorgesehene Lebenshaltungskostenindex für den Monat April 1995 bekannt gegeben sei.
Ziffer 3 des Nachtrages vom 10. August 1994 lautet:
"Der Mietvertrag vom 24. April 1991 bleibt im übrigen unverändert bestehen."
In der Folgezeit geriet die Mieterin in Zahlungsschwierigkeiten. Am 9. Juni 1997 erfolgte eine Reduzierung des Mietzinses rückwirkend ab 1. Januar 1997 auf 18.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit der von dem Kläger für die Vermieterin und von dem Beklagten zu 2 für die Mieterin unterzeichneten Vereinbarung vom 16. Februar 1998 wurde das Mietverhältnis vorzeitig zum 31. März 1998 aufgehoben und der Mietzins für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1998 auf monatlich 16.000 DM ermäßigt.
In der Zeit von Juli 1996 bis März 1998 liefen Rückstände an Mietzins und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 132.888,88 DM auf. Die GmbH, die inzwischen liquidiert ist, konnte diesen Betrag nicht leisten.
Wegen eines Teilbetrages der Mietrückstände in Höhe von 126.855 DM erwirkte der Kläger gegen den Beklagten zu 1 einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover (422 B 8051/98) vom 23. November 1998. Gegen den am 2. Dezember 1998 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte zu 1 am 16. Dezember 1998 Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagten auch für die streitbefangenen Mietrückstände auf Grund der Schuldübernahme in § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages einzustehen hätten, weil es an einer zeitlichen Begrenzung der Haftung der Beklagten fehle.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 1998 - 422 B 8051/98 - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 132.888,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1998 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 hat beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Beklagte zu 2 hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die fehlende Aufnahme einer Mithaftung der Beklagten in der Vertragsverlängerung vom 10. August 1994 und im Aufhebungsvertrag vom 16. Februar 1998 lediglich den Schluss zulasse, dass sie aus der Haftung hätten entlassen werden sollen. Es sei von einem stillschweigenden Verzicht auf die Inanspruchnahme der Beklagten auszugehen. Überdies sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht auf der Aushändigung der vereinbarten Bürgschaftsurkunde bestanden habe. Der Beklagte zu 1 hat außerdem die Ansicht vertreten, dass seine Haftung bereits deshalb ausscheide, weil ihn der Beklagte zu 2 bei der ihm nicht bekannten Verlängerung des Mietvertrages nicht habe vertreten können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Es hat angenommen, dass die von den Beklagten in dem Ursprungsmietvertrag übernommene gesamtschuldnerische Haftung für die Verbindlichkeiten der GmbH aus dem Mietvertrag weder in dem Nachtrag zum Mietvertrag vom 10. August 1994 noch in dem Mietaufhebungsvertrag aufgehoben worden sei und dass durch den in dem Nachtrag zum Mietvertrag enthaltenen Passus über den unveränderten Fortbestand des Mietvertrages ausdrücklich klargestellt worden sei, dass auch die Haftungsübernahme der Beklagten weiter fortbestehe. Einer ausdrücklichen Erwähnung habe es nicht bedurft. Der Beklagte zu 1 könne sich auch nicht darauf berufen, den Beklagten zu 2 zu einer Mietvertragsverlängerung nicht ausdrücklich ermächtigt zu haben. Zum einen sei der Beklagte zu 1 der Erklärung des Beklagten zu 2 im Termin nicht entgegengetreten, dass er über die Verlängerung des Mietvertrages mit dem Beklagten zu 1 gesprochen habe. Der Beklagte zu 1 hätte in jedem Fall zum Ausdruck bringen müssen, dass er aus der Haftung ausscheiden wolle. Die Vermieterin habe den Vertrag nur hinsichtlich der Mieterin und der persönlichen Mitverpflichtung der beiden Gesellschafter verlängern wollen, was sie durch den Zusatz im Nachtrag unzweifelhaft klargestellt habe. Im Ursprungsmietvertrag sei jedoch von einer zeitlichen Begrenzung der Mithaftung des Beklagten zu 1 nichts vermerkt. Selbst wenn der Beklagte zu 2 den Nachtrag ohne Wissen und Wollen des Beklagten zu 1 abgeschlossen hätte, wäre von einer Anscheinsvollmacht auszugehen. Auch in dem Aufhebungsvertrag vom 16. Februar 1998 sei von einem Verzicht auf die Mithaftung der Beklagten nicht die Rede. Die Inanspruchnahme der Beklagten sei auch nicht treuwidrig, weil die Beklagten in Anbetracht der Liquidation der GmbH immer hätten damit rechnen müssen, dass der Kläger aus der Mithaftungserklärung vorgehen werde.
Gegen dieses, dem Beklagten zu 1 am 16. Juni 1999 zugestellte, Urteil richtet sich die am 15. Juli 1999 eingegangene und am letzten Tag der bis zum 27. September 1999 verlängerten Frist begründete Berufung des Beklagten zu 1.
Der Beklagte zu 1 ist der Ansicht, dass durch die in § 7 Ziffer 4 des Mietvertrages vom 24. April 1991 statuierte Übernahme aller Verbindlichkeiten "aus diesem Vertrage" die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1 auf die Zeit bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit am 30. April 1995 begrenzt worden sei. Daran ändere auch die Verlängerungsklausel in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages nichts, da bei Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich erklärtes Einvernehmen darüber bestanden, dass die persönliche Haftung nur für die reguläre erste Mietzeit von vier Jahren habe bestehen sollen. Die Verlängerungsklausel habe überhaupt nur dann und insoweit zum Zuge kommen sollen, als die Parteien nicht zu einem ausdrücklichen neuen Vertragsabschluss kämen, wie er in § 3 Ziffer 6 des Mietvertrages ausdrücklich ins Auge gefasst worden sei. Tatsächlich seien vor Ablauf der regulären vierjährigen Mietzeit jedoch Verhandlungen geführt worden, an denen der Beklagte zu 1 aber nicht mitgewirkt habe. Durch den Nachtrag zum Mietvertrag sei eine Haftung der Gesellschafter der Mieterin insbesondere nicht durch die Formulierung begründet worden, dass der Mietvertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibe. Die persönliche Haftungsübernahme sei nämlich kein Mietvertrag. Demgemäß habe am 10. August 1994 ausdrücklich erklärtes Einvernehmen dahin bestanden, dass die persönliche Haftungsübernahme nicht mehr fortbestehen solle. Der Beklagte zu 1 sei vor Abschluss der Urkunde vom 10. August 1994 auch nicht von dem Beklagten zu 2 unterrichtet worden. Der Beklagte zu 2 sei zudem nicht bevollmächtigt gewesen, am 10. August 1994 irgendwelche Erklärungen mit Blick auf eine persönliche Haftungsübernahme zu Lasten des Beklagten zu 1 abzugeben und er habe deshalb auch keine Erklärung zu Lasten des Beklagten zu 1 abgegeben. Der Beklagte zu 1 habe keinen Anlass gehabt, nach Unterzeichnung der Urkunde vom 10. August 1994 gegenüber dem Beklagten zu 2 oder dem Kläger zu remonstrieren, weil er guten Gewissens davon habe ausgehen können, dass ausschließlich eine Verlängerung des Mietvertrages und keine persönliche Haftungsübernahme vereinbart worden sei.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
1. unter Änderung des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1 richtet, abzuweisen und
2. für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO dem Beklagten zu 1 zu gestatten, Sicherheit auch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheitsleistung auch durch eine schriftliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, öffentlichen Sparkasse oder Bank, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, geleistet werden darf.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Er ist der Ansicht, der Beklagte zu 1 verkenne, dass die Verlängerung des Mietvertrages keinen Neuabschluss des Vertrages, sondern lediglich einen Änderungsvertrag darstelle, bei dem das ursprüngliche Schuldverhältnis in Einzelpunkten geändert werde, es im Kern aber unter Wahrung seiner Identität fortbestehe. Für den Schuldbeitritt gelte ebenso wie für den Fall einer Mietbürgschaft, dass bei einer Änderungsvereinbarung die Verpflichtung des Bürgen fortbestehe. Im vorliegenden Fall nehme der Nachtrag ausdrücklich auf den Mietvertrag Bezug und knüpfe ausdrücklich an die mietvertraglichen Regelungen an. In § 3 Nr. 6 des Mietvertrages sei bereits angelegt und vorgesehen gewesen, dass sich das Mietverhältnis verlängerte. Bei der am 10. August 1994 zu Papier gebrachten Verlängerung des Mietverhältnisses handele es sich um eine bloße Änderung, sodass es bei dem uneingeschränkten Schuldbeitritt verbleibe. Dies habe auch den beiderseitigen Interessen entsprochen. Der Kläger habe auf dem Schuldbeitritt bestanden, weil ihm das Risiko der Vermietung an eine nur mit einem geringen Stammkapital ausgestattete GmbH zu groß gewesen sei und er eine zusätzliche Sicherheit in Form des Schuldbeitritts der Gesellschafter der Mieterin haben wollte. Die Behauptung des Beklagten zu 1, über die Mietvertragsverlängerung nicht unterrichtet worden zu sein, werde durch die Erklärungen des Beklagten zu 2 vor dem Landgericht widerlegt. Es treffe nicht zu, dass Einvernehmen darüber bestanden haben, dass der Schuldbeitritt sein Ende haben sollte. Vielmehr sei der Schuldbeitritt Gegenstand des schriftlichen Mietvertrages gewesen, in den die Regelung des § 7 Ziffer 4 über den Schuldbeitritt ausdrücklich integriert worden sei. Deutlicher könne nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass der Schuldbeitritt Gegenstand des Mietvertrages sei und daher auch eine Verlängerung des Mietverhältnisses durch die Vereinbarung vom 10. August 1994 abdecke, in der ausdrücklich davon die Rede sei, dass der Mietvertrag vom 24. April 1991 im Übrigen unverändert bestehen bleibe.
Der Inhalt der Änderungsvereinbarung sei vor deren Abschluss von dem Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 abgestimmt worden. Der Beklagte zu 2 habe bei Abschluss der Änderungsvereinbarung auch namens und in Vollmacht seines Mitgesellschafters gehandelt. Ob er ermächtigt gewesen sei, persönliche Haftungsübernahmeerklärungen abzugeben, könne dahinstehen, weil der Inhalt des ursprünglichen Mietvertrages vom 24. April 1991 nie zur Disposition gestanden habe und sich die Fortwirkung des Schuldbeitritts aus dem Gesetz ergebe. Allenfalls eine Entlassung des Beklagten zu 1 aus der persönlichen Haftung hätte verhandelt werden müssen, wozu der Beklagte zu 2 nach dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1, den sich der Kläger insoweit hilfsweise zu Eigen macht, gerade nicht ermächtigt worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 1 hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger kann in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 4. März 1998 verstorbenen Frau ##############, also als Partei kraft Amtes gemäß §§ 2212, 2205 BGB, von dem Beklagten zu 1 nicht die Zahlung von rückständigen Mietzinsen und Nebenkosten aus der Zeit von Juli 1996 bis März 1998 in Höhe von insgesamt 132.888,88 DM nebst Zinsen für das Ladenlokal (Eckladen) im Erdgeschoss des Hauses ############################ in ############## beanspruchen, das die Erblasserin in dem vorgenannten Zeitraum an die ################ Handelsgesellschaft mbH vermietet hatte.
Der Beklagte zu 1 hat für die streitbefangenen Mietzinsansprüche nicht persönlich einzustehen.
Zwar haben der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer und der Beklagte zu 1 als weiterer Gesellschafter der Mieterin in dem schriftlichen Mietvertrag vom 24. April 1991 ausdrücklich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag übernommen. Indessen erstreckt sich die Schuldmitübernahme des Beklagten zu 1 nicht auf die streitbefangene Mietzinsansprüche für die Zeit ab Juli 1996. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob die Parteien nachträglich die Abreden über die Mithaftung der Beklagten im schriftlichen Mietvertrag vom 24. April 1991 aufgehoben haben. Gegenstand des Schuldbeitritts sind allein die sich aus dem ursprünglichen Mietvertrag vom 24. April 1991 ergebenden Verbindlichkeiten der Mieterin. Zur Zahlung von Mietzinsen und Nebenkosten gemäß § 5 Mietvertrag hat sich die ############################ Handelsgesellschaft mbH in dem schriftlichen Mietvertrag jedoch nur für die vertraglich vereinbarte Laufzeit vom 1. Mai 1991 bis zum 30. April 1995 und für eine etwaige Vertragsverlängerung nach Maßgabe der Verlängerungsklausel in § 3 Nr. 3 Mietvertrag verpflichtet. Danach sollte sich der Mietvertrag um jeweils ein Jahr verlängern, wenn er nicht von einem der Vertragsteile unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt wird. Indessen ist eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf der Grundlage der Verlängerungsklausel nicht eingetreten. Vielmehr haben die Parteien des Mietvertrages mit dem Nachtrag Nr. 1 vom 10. August 1994 zu dem Mietvertrag eine feste Verlängerung der Mietzeit über den 1. Mai 1995 hinaus um weitere vier Jahre bis zum 30. April 1999 vereinbart, bevor das Mietverhältnis schließlich zum 31. März 1998 durch die Aufhebungsvereinbarung der Mietvertragsparteien vom 16. Februar 1998 beendet worden ist. Diese Vertragsverlängerung hat zwar nicht zu einem Neuabschluss des Mietvertrages geführt, sondern ist als bloße Vertragsänderung der mietvertraglichen Abreden anzusehen, sodass auch die Anforderungen an die Wahrung der für die vertragliche Bindung der Mietvertragsparteien auf längere Zeit als ein Jahr zu beachtenden Form der §§ 566 Satz 1, 126 BGB durch die Unterzeichnung des Nachtrages und die Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag erfüllt sind.
Diese Beurteilung rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass die von den Mietvertragsparteien getroffene Abrede über die Verlängerung der Mietzeit auch zu einer entsprechenden Ausdehnung der Haftung des Beklagten zu 1 aus der in dem schriftlichen Mietvertrag zugleich enthaltenen Schuldmitübernahme geführt hat. Zwar ist der Schuldbeitritt nicht gesetzlich geregelt, sodass eine § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Vorschrift fehlt. Es ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Beitritts bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 249). Gerade bei einem GmbH-Gesellschafter, der, wie im vorliegenden Fall der Beklagte zu 1, auf die Geschäftsführung keinen maßgeblichen Einfluss hat, ist bei der Auslegung der Reichweite der Schuldmitübernahme für die GmbH dem Verbot der Fremddisposition Rechnung zu tragen, das auch für den Schuldbeitritt vertragswesentlich ist (vgl. BGH a. a. O.). Gegenstand des Schuldbeitritts des Beklagten zu 1 waren indes lediglich die sich unmittelbar aus dem Vertrag vom 24. April 1991 ergebenden Verbindlichkeiten, die in zeitlicher Hinsicht durch die Abreden über die Vertragsdauer beschränkt worden sind. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass in § 3 Ziffer 6 der Mietvertrages vereinbart ist, dass die Vertragsparteien im April 1993 Verhandlungen über die Verlängerung der Mietzeit über den 30. April 1995 hinaus führen würden. Diese Abrede bezieht sich lediglich auf die Ankündigung von Vertragsverhandlungen mit einem ungewissen Ausgang und begründet keine Verbindlichkeiten im Sinne von § 7 Nr. 4 Mietvertrag, insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Mietzinses für einen bestimmten Zeitraum nach dem 30. April 1995. Die hinsichtlich des Zustandekommens einer Vertragsverlängerung, der Dauer einer etwaigen Verlängerung und der für diesen Zeitraum geltenden Vertragsbedingungen (z. B. hinsichtlich der Miethöhe) offene Regelung, neben der im Übrigen die vereinbarte Verlängerungsklausel wegen der Ungewissheit des Zustandekommens einer Vertragsergänzung sinnvoll war, enthält schon mangels hinreichender Bestimmbarkeit keine Erweiterung des Gegenstandes der Schuldmitübernahme. Die abweichende Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, dem Beklagten zu 1 als Mitschuldner ein unkalkulierbares Haftungsrisiko aufzubürden. Die Mietvertragsparteien könnten dann nämlich zu Lasten des Beklagten zu 1 den Umfang der Haftung des Schuldmitübernehmers ohne dessen Mitwirkung in den Grenzen des § 567 BGB frei gestalten, indem sie z. B. eine Vertragsverlängerung um zehn Jahre zu einem erhöhten Mietzins vereinbart hätten. Eine Auslegung der Schuldmitübernahmeerklärung in diesem Sinne widerspricht dem für den Schuldbeitritt geltenden Verbot der Fremddisposition. Darüber hinaus entsprach sie bei verständiger Würdigung auch nicht der Interessenlage der Parteien. Zwar leuchtet es unmittelbar ein, dass sich die Erblasserin bei Abschluss des Mietvertrages vom 24. April 1991 mit einer GmbH eine zusätzliche Sicherheit durch die Übernahme der persönlichen Mithaftung beider Gesellschafter verschaffen wollte. Zweifelhaft ist aber schon, ob dieses Bedürfnis auch bei Abschluss des Nachtrages vom 10. August 1994 fortbestand, nach dem das Mietverhältnis bereits mehr als drei Jahre andauerte und auch der im Juli 1993 auf 22.659 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhöhte Mietzins regelmäßig gezahlt worden war. Die Mieterin hatte zwar die gemäß § 6 Mietvertrag in Form einer Bürgschaft zu leistende Mietsicherheit nicht beigebracht, Zahlungsrückstände waren jedoch auch nach dem Vorbringen der Klägerin damals nicht eingetreten. Aus der Sicht der Beklagten bestand ohne eine ausdrückliche Abrede ebenfalls kein nachvollziehbares Interesse daran, die Regelung über den Schuldbeitritt zeitlich unbegrenzt auch über die im Mietvertrag vom 24. April 1991 vereinbarte Mindestmietzeit von vier Jahren hinaus zu erstrecken. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die beiden Mietvertragsparteien mit der vereinbarten Verlängerungsklausel die Voraussetzung dafür geschaffen hatten, eine zeitliche Ausdehnung der Reichweite des Schuldbeitritts der Beklagten durch einen Verzicht auf eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses herbeizuführen. Die Erblasserin konnte eine Verlängerung des Mietverhältnisses ohne eine Ergänzung der Vereinbarung über den Schuldbeitritt durch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses verhindern. Auf der anderen Seite konnten die Beklagten ihr Haftungsrisiko gerade für den Fall einer Insolvenz und Liquidation der Gesellschaft dadurch begrenzen, dass sie auf die Gesellschaft einwirkten, das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden.
Vor diesem Hintergrund bedurfte eine verbindliche Erweiterung der Schuldmitübernahme der Beklagten auf einen Zeitraum von vier Jahren über den 30. April 1995 hinaus einer entsprechenden vertraglichen Abrede unter Mitwirkung beider Beklagten. Entgegen der Ansicht des Klägers erfüllt der Nachtrag vom 10. August 1994 diese Anforderungen auch nicht deshalb, weil in Ziffer 3 des Nachtrages vereinbart ist, dass der Mietvertrag vom 24. April 1991 im Übrigen unverändert bestehen bleibe. Diese Bezugnahme auf die mietvertraglichen Regelungen erstreckt sich nicht auf den Schuldbeitritt des Beklagten zu 1. Im Eingang des Nachtrages Nr. 1 ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Erblasserin und die Mieterin als Vertragsparteien die in Ziffer 1 bis 3 des Nachtrages "folgende Regelung" treffen. Darin wird deutlich, dass es sich ausschließlich um Abreden der Mietvertragsparteien über die Bedingungen der Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 1. Mai 1995 hinaus handelt. Demgemäß hat der Beklagte zu 2 den Nachtrag auch lediglich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Mieterin unterzeichnet.
Der Kläger verkennt, dass der Schuldbeitritt gegenüber dem Mietvertrag eine rechtlich eigenständige Bedeutung hat. Die Aufnahme der Regelungen über den Schuldbeitritt in den Text des Mietvertrages war schon deshalb zweckmäßig, um den Inhalt der von den Beklagten mitübernommenen Schuld zu definieren. Ein einheitliches Vertragswerk im Rechtssinne lässt sich daraus jedoch nicht zwingend herleiten. Vor allem ist der gegenteiligen Rechtsauffassung des Klägers entgegenzuhalten, dass sich den Vereinbarungen in dem schriftlichen Vertrag vom 24. April 1991 auch in seiner Gesamtheit nicht entnehmen lässt, dass die Vertragsparteien allein berechtigt sein sollten, nicht nur Verhandlungen über eine Verlängerung der Mietzeit zu führen, sondern ohne Mitwirkung der Beklagten Vereinbarungen zu treffen, die nicht nur für die Mieterin, sondern auch für beide Beklagte zusätzliche Verbindlichkeiten begründen und damit ihre durch die schriftliche Unterzeichnung des Vertrages vom 24. April 1991 übernommene Haftung erweitern. Insbesondere haben die Beklagten die Mieterin in dem schriftlichen Vertrag vom 24. April 1991 nicht bevollmächtigt, für sie entsprechende Erklärungen abzugeben.
Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich auch wesentlich von der von dem Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bürgschaft (vgl. BGH NJW 1980, 2412), wonach die Identität zwischen Hauptschuld und verbürgter Schuld nicht dadurch berührt wird, dass Gläubiger und Hauptschuldner vor dem Wirksamwerden der Bürgschaft durch Rechtsgeschäft die Rückzahlungsmodalitäten der Hauptschuld verändern. In jenem Fall blieb gerade die auf die Rückzahlung des Darlehenskapitals gerichtete Hauptforderung des Gläubigers unverändert. Demgegenüber will der Kläger aus einer Abrede der Mietvertragsparteien über die Verlängerung der Mietzeit um weitere vier Jahre eine wesentliche Haftungserweiterung der Beklagten herleiten, die nunmehr für Ansprüche der Vermieterin aus einem per 10. August 1994 fest bis zum 30. April 1999 abgeschlossenen Mietverhältnis gesamtschuldnerisch einstehen sollen. Auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Ausdehnung der Schuldmitübernahme in dem ursprünglichen Vertrag auf ein Mietverhältnis über vier Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr ist die vorbezeichnete Änderung als inhaltlich so weitgehend anzusehen, dass sie nicht mehr von der Schuldmitübernahmeerklärung des Beklagten zu 1 im Vertrag vom 21. April 1995 gedeckt wird.
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte zu 1 sei über die Mietvertragsverlängerung und die Modalitäten von dem Beklagten zu 2 unterrichtet worden. Die behauptete Kenntnis des Beklagten zu 1 von den Vereinbarungen, die die Mietvertragsparteien in dem Nachtrag vom 10. August 1994 getroffen haben, ersetzt dessen Mitwirkung an einer Erweiterung des Schuldbeitritts nicht. Im Übrigen hat der Beklagte zu 2 in der von dem Kläger in Bezug genommenen Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 6. April 1999 nicht nur bekundet, mit dem Beklagten zu 1 über die Verlängerung des Mietvertrages gesprochen zu haben, sondern weiter ausgeführt, dass beide Beklagten davon ausgegangen seien, dass sie nicht mehr in der persönlichen Haftung seien. Auch die von dem Kläger behauptete Abstimmung des Inhalts der Änderungsvereinbarung vor deren Abschluss durch den Beklagten zu 2 mit dem Beklagten zu 1 erstreckt sich nicht ohne nähere Darlegung auch auf eine Erweiterung der persönlichen Haftung der Beklagten. Zwar wäre eine derartige Erweiterung des Inhalts der Schuldmitübernahme des Beklagten zu 1 auch formfrei möglich gewesen. Indessen hat der Kläger schon nicht konkret vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 anlässlich der Unterzeichnung des Nachtrages zum Mietvertrag überhaupt Erklärungen zu einer Erweiterung der persönlichen Haftungsmitübernahme der Beklagten abgegeben hat. Die in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, der frühere Beklagte zu 2 habe bei Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 10. August 1994 auch namens und in Vollmacht des Beklagten zu 1 gehandelt, bringt schon nicht zum Ausdruck, ob und ggf. welche Erklärungen der Beklagte zu 2 über den Inhalt des am 10. August 1994 beurkundeten Nachtrags hinaus abgegeben hat. Vor allem aber hat der Kläger die vorgenannte Behauptung sogleich dahin eingeschränkt, dass nach seiner Auffassung dahinstehen könne, ob der Beklagte zu 2 ermächtigt gewesen sei, persönliche Haftungsübernahmeerklärungen für den Beklagten zu 1 abzugeben. Damit hat der Kläger gemäß § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Beklagten zu 1 zugestanden, dass der Beklagte zu 2 am 10. August 1994 nicht bevollmächtigt gewesen sei, irgendwelche Erklärungen mit Blick auf eine persönliche Haftungsübernahme zu Lasten des Beklagten zu 1 abzugeben. Ohne eine derartige Vollmacht ist jedoch die Haftung des Beklagten zu 1 aus dem im Vertrag vom 21. April 1995 übernommenen Schuldbeitritt selbst dann nicht erweitert worden, wenn angenommen würde, dass der Beklagte zu 2 anlässlich der Unterzeichnung des Nachtrages zum Mietvertrag vom 10. August 1994 gegenüber dem Kläger ausdrücklich oder konkludent erklärt hätte, er wolle für die Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis auch für den Verlängerungszeitraum persönlich einstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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